Gärtnern in der Eigentümergemeinschaft
Gärtnern in der Eigentümergemeinschaft: stressfrei
Inhaltsverzeichnis
Sie wohnen in einem Mehrfamilienhaus und haben einen Balkon oder eine Dachterrasse, sind Mieter oder Eigentümer und verfügen im Erdgeschoss über einen privaten Garten, leben in einer Wohnsiedlung, besitzen ein kleines Stück Land in einem Gemeinschaftsgarten des Hauses oder möchten den Innenhof bzw. Eingang Ihres Hauses bepflanzen … All diese Situationen bringen gewisse Pflichten und Einschränkungen mit sich, damit Sie unbeschwert gärtnern und unangenehme Überraschungen vermeiden können …
Hier erfahren Sie, welche Regeln in einer Eigentümergemeinschaft gelten, damit Sie Ihren Grünbereich optimal nutzen können.

Was sagt das Gesetz?
Es gibt das Gesetz – die rechtliche Regelung, die überall in Frankreich für alle gilt (maßgeblich ist Artikel 26 des Gesetzes vom 10. Juli 1965) –, und es gibt Ihre Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, die dieses Gesetz ändern, präzisieren oder einschränken können.
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In Wohnsiedlungen
Die Heckenhöhe ist in Wohnsiedlungen auf 1,50 m begrenzt, während andernorts oft 2 m erlaubt sind. Der Pflanzabstand beträgt wie überall 0,50 m zur Grundstücksgrenze. Oft ist eine Auswahl an Pflanzen, Sträuchern und Bäumen vorgeschrieben – aus ästhetischen Gründen und passend zur von Bauträgern und Landschaftsarchitekten geplanten Gestaltung. So entsteht ein einheitliches Gesamtbild der Wohnsiedlung, ähnlich wie bei vorgeschriebenen Farben für Fensterläden oder Tore. Häufig bleibt die Pflanzenauswahl dennoch groß genug, um verschiedene Sorten zu kombinieren; meist bewegt sie sich in einem harmonischen Farbspektrum.

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In Mehrfamilienhäusern
Zu den Außenbereichen gehören ein Innenhof sowie Gärten im Erdgeschoss. Auch Balkone, Terrassen und Dachterrassen zählen dazu. Informieren Sie sich unbedingt in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung über die geltenden Regelungen in Ihrem Gebäude. Häufig werden gemeinschaftliche Außenbereiche von einem Dienstleister gepflegt; die Kosten sind dann im Hausgeld enthalten. In kleineren Gebäuden mit wenigen Einheiten übernehmen manchmal die Eigentümer selbst die Pflege und tragen dafür Zeit und Kosten.
Bei den Sondereigentumsflächen wie Balkonen und Terrassen regelt die Gemeinschaftsordnung meist sehr genau, was erlaubt und verboten ist. Blumenkästen dürfen beispielsweise häufig auf der Innenseite des Balkons angebracht werden, um etwa eine Absturzgefahr zu vermeiden.

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In privaten Gärten
Oft handelt es sich um einen Garten im Erdgeschoss, zu dem nur Sie als Eigentümer Zugang haben und den Sie allein nutzen dürfen – aber nicht immer. Weitere nützliche Informationen finden Sie im entsprechenden Abschnitt.

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Die Teilungserklärung legt fest, was Sie tun dürfen und was nicht. Sie ist innerhalb Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft maßgeblich.
Wird die Grünfläche als Gemeinschaftseigentum betrachtet, werden die damit verbundenen Kosten (Arbeiten, Pflege) auf alle Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile verteilt. Alles, was Umgestaltungsarbeiten oder die Pflege betrifft, etwa die Häufigkeit des Heckenschnitts (zweimal jährlich), der Baumschnitt oder die Erneuerung des Belags im Terrassenbereich, muss in der Eigentümerversammlung beschlossen oder geändert werden (der Mindestbetrag für die Befragung der Eigentümer wird in der Regel bei der jährlichen Eigentümerversammlung festgelegt).
Wenn Sie einen Hauseingang mit einigen hübschen Topfpflanzen aufwerten möchten und die Teilungserklärung dazu keine Angaben enthält, müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen. Sie müssen das Thema daher in der Eigentümerversammlung vorlegen und im Falle einer Zustimmung die Person oder Personen benennen, die für das Gießen und die Pflege der Pflanzen zuständig sind.

Für Privatgärten
Informieren Sie sich unbedingt vor der Anmietung oder dem Kauf bei der Hausverwaltung, um böse Überraschungen zu vermeiden … In der Teilungserklärung müssen drei Arten von Außenbereichen eindeutig festgelegt sein:
- Handelt es sich um einen Garten (oder Innenhof), der zu den Gemeinschaftsflächen gehört (dies erkennt man oft daran, dass er in der Teilungserklärung nicht erwähnt wird)? Dann dürfen alle Bewohner ihn nutzen – und müssen sich an den Kosten beteiligen!
- Oder handelt es sich um einen privaten Bereich, dessen Nutzung Ihnen allein zusteht? In der Regel ist dieses Recht an die Wohnung gebunden. Prüfen Sie dies jedoch anhand der Teilungserklärung. Sie können dort Ihre Lieblingspflanzen setzen, solange sie den Nachbarn in den darüberliegenden Etagen nicht die Sicht versperren (Sträucher oder Kletterpflanzen also beispielsweise nicht bis vor deren Fenster wachsen lassen);
- Es kann sich auch um eine «Gemeinschaftsfläche mit Sondernutzungsrecht» handeln: Mehrere Personen dürfen den Garten nutzen und pflegen (zum Beispiel alle Bewohner im Erdgeschoss). In diesem Fall sind normalerweise nur die betreffenden Nutzer für Pflege und Kosten dieses Bereichs zuständig.

Hier ist der umzäunte kleine Garten dem Haus zugeordnet und steht zur alleinigen Nutzung zur Verfügung
Die Vorgaben
In einer Eigentümergemeinschaft gärtnern zu können, ist ein Glücksfall. Dennoch müssen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarschaft nehmen, insbesondere bei Lärmbelästigung. Auch in einer Eigentümergemeinschaft gelten Gartenarbeitszeiten: Samstags ist Lärm (durch motorbetriebene Geräte, Rasenmäher usw.) vor 9 Uhr, zwischen 12 und 15 Uhr sowie nach 19 Uhr verboten. Sonntags ist Gartenarbeit nur zwischen 10 und 12 Uhr erlaubt. Unter der Woche gilt das Verbot zwischen 12 und 13.30 Uhr sowie nach 19.30 Uhr – lassen Sie sich dies jedoch von Ihrer Hausverwaltung bestätigen.
Auch nächtliche Ruhestörung ist verboten. Wenn Sie in Ihrem privaten Garten ein Mittagessen oder einen Grillabend veranstalten möchten, sollten Sie Ihre Nachbarn vorher informieren!
Bei einem
Für die Gestaltung einer großen Terrasse oder eines Terrassendachs sollten Sie sich daher rechtzeitig bei Ihrer Hausverwaltung informieren: Mehrere Ausstattungselemente können zusammen sehr schwer werden (Pflanzkästen, Töpfe, Bäume oder Sträucher in großen Kübeln, Pergolen usw.). Bei Substraten sollten Sie Mischungen wählen, die das Gewicht reduzieren (der Zusatz von Perlite wird oft empfohlen). Bei den Gefäßen sind leichte Materialien wie Verbundwerkstoffe vorzuziehen; Terrakotta sollte beispielsweise vermieden werden. Außerdem benötigen Sie eine Genehmigung für die Sicherheitsanforderungen an Abdichtung, Regenwasserableitung usw.
Zusammengefasst: Seien Sie vorsichtig, wenden Sie sich immer an Ihre Hausverwaltung, lesen Sie die Gemeinschaftsordnung aufmerksam und nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn!

Achten Sie auf die in Ihrem Gebäude zulässige Höchstlast für Balkone und Terrassen!
Pflanzenauswahl
Damit Gärtnern allen Freude bereitet und Konflikte mit der Nachbarschaft vermieden werden, verzichten Sie auf Pflanzen, die entweder Flecken hinterlassen oder stechen, wenn sie an Stellen wachsen, an denen Bewohner sie streifen könnten. Ebenfalls unbedingt zu vermeiden sind alle Pflanzen, deren Blätter, Blüten oder Beeren giftig sind (Goldregen, Fingerhut, Zwergmispel, Christrose, Rittersporn, Oleander, Eibe usw. – die Liste ist lang …).
Zu stark wuchernde Kletterpflanzen oder Lianen müssen auf einem Balkon oder einer Terrasse unbedingt kontrolliert werden. Sie können Ihren Balkonnachbarn schließlich nicht mit einem Blauregen, Efeu oder Jasmin überwuchern lassen, der sich zu sehr ausbreitet …
Bei einer für alle sichtbaren Bepflanzung, etwa im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses, sollte selbstverständlich die Eigentümerversammlung einbezogen werden, damit Pflanzen ausgewählt werden, die möglichst vielen gefallen. Je nach Standort, Farben und auch für Innenräume gibt es eine große Auswahl.
In Wohnsiedlungen gibt es meist eine vorgegebene Pflanzenliste, an die Sie sich genau halten müssen. Einige ältere Siedlungen haben keine solche Liste. Gehen Sie dann mit Bedacht vor und bevorzugen Sie heimische Pflanzen, um ein günstiges Biotop für deren Entwicklung zu schaffen. Die Bodenbeschaffenheit (sauer, kalkhaltig oder neutral) und der Standort sind neben der Ästhetik natürlich die wichtigsten Kriterien für Ihre Auswahl.

Pflanzen mit scharfen Spitzen, giftige Pflanzen und Beeren … Wählen Sie Ihre Pflanzen mit Bedacht!
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